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   LG Koblenz, 16.12.1997 - 2 T 674/97   

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https://dejure.org/1997,5719
LG Koblenz, 16.12.1997 - 2 T 674/97 (https://dejure.org/1997,5719)
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.12.1997 - 2 T 674/97 (https://dejure.org/1997,5719)
LG Koblenz, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - 2 T 674/97 (https://dejure.org/1997,5719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 369
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Mannheim, 12.12.1975 - 4 T 210/75
    Auszug aus LG Koblenz, 16.12.1997 - 2 T 674/97
    Dem steht nicht entgegen, daß der Schuldner sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte (so bereits : LG Koblenz, MDR 1976, 587; so auch LG Düsseldorf, MDR 1977, 586).

    In dieser besonderen Notstandssituation kann der Schuldner nicht über das verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden, ein Geständnis abzugeben, das im Strafverfahren verwertet wird (LG Koblenz, MDR 1976, 587).

    Anderenfalls würde gerade der Schuldner begünstigt, der falsche Angaben macht, um Vermögensgegenstände dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (LG Koblenz, MDR 1976, 587).

  • LG Düsseldorf, 29.10.1976 - 28 T 201/76
    Auszug aus LG Koblenz, 16.12.1997 - 2 T 674/97
    Dem steht nicht entgegen, daß der Schuldner sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte (so bereits : LG Koblenz, MDR 1976, 587; so auch LG Düsseldorf, MDR 1977, 586).
  • BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04

    Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung

    Darüber hinaus hat er auf begründetes Verlangen der Finanzbehörde eine entsprechende Nachbesserung vorzunehmen (vgl. für das Verfahren nach der Zivilprozessordnung --ZPO-- Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 903 Rdnr. 14; Eickmann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 903 Rdnr. 18 ff. sowie Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1997 2 T 674/97, Monatsschrift für Deutsches Recht 1998, 369).
  • LG Gera, 08.05.2003 - 5 T 202/02

    Offenbarungspflicht des Schuldners im Zuge der Zwangsvollstreckung zur Erstellung

    Jedenfalls vertritt die Kammer nicht mehr die Auffassung, dass bei Hinweisen auf unrichtige Angaben durch den Schuldner, der ja bei Abgabe seiner Erklärungen in Kenntnis der Strafbarkeit einer Falschaussage nach bestem Wissen und Gewissen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert hat, nur strafrechtlich gegen diesen vorgegangen werden könne ( so auch KG, MDR 1990, 1124; LG Koblenz, MDR 1998, 369 [LG Koblenz 16.12.1997 - 2 T 674/97] ).
  • LG Koblenz, 17.08.2005 - 2 T 543/05
    Das Nachbesserungsverfahren ist nicht anzuwenden, wenn der Schuldner bei der Angabe der Vermögensverhältnisse die Fragen unrichtig beantwortet hat, indem er Vermögenswerte verschwiegen hat (Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 903 Rdnr. 8 m. w. N.; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 903 Rdnr. 14; a. A. LG Koblenz DGVZ 1998, 76 für den Grenzfall, dass durch die falsche Bezeichnung des Forderungsschuldners die Frage nach dem wirklichen Schuldner nicht beantwortet wurde).
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